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Entschädigung für missbräuchliche Kündigung steuerfrei

Bundesgericht entscheidet: Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ist kein steuerbares Einkommen

Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 31. Oktober 2022 (2C_546/2021 ) entschieden, dass Entschädigungen nach Art. 336a OR nicht als steuerbares Einkommen zählen. Dies in erster Linie mit der Begründung, dass diesen Zahlungen überwiegend Genugtuungscharakter zukomme.

Damit positioniert sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Frage, welche in der Praxis auf Vergleichsstufe immer wieder Unsicherheiten verursacht hat. So befanden sich die Arbeitgeber bei der Zusprache von solchen Zahlungen oft im Unklaren darüber, ob diesen Zahlungen Lohn- oder Genugtuungscharakter zukommt. Wäre ersteres der Fall, hätten unter Umständen noch Nachzahlungen vom Betrieb geleistet werden müssen, welche im Rahmen der Verhandlungen nicht mitberücksichtigt wurden.

Nun hat das Bundesgericht seine Auffassung klar kundgetan: Wird eine Entschädigung nach Art. 336a OR in Anerkennung einer missbräuchlichen Entlassung ausbezahlt, ist der Betrag nicht als Einkommen zu versteuern. Damit spielt in der Praxis die konkrete Formulierung einer Vergleichsvereinbarung eine grosse Rolle. Bei Bedarf stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

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